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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SÜDROH Recycling GmbH

§ 1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsbeziehung zu Geschäftspartnern („Auftraggebern“), die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedin-gungen des Vertragspartners („Auftraggebers“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Auftrags getroffen werden, sind in dem jeweiligen Auftrag und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder die Abbedingung der Schriftformklausel selbst.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts Anderes ergibt.

§ 3 Abnahme der Abfälle; Vermietung von Abfallcontainern

3.1 Der Auftraggeber ist für die zutreffende und die gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Der Auftraggeber ist weiter allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung abzuholender Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

3.2 Wir sind nur dann verpflichtet, dem Auftraggeber Abfall in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn der Abfall der vereinbarten Spezifikation entspricht. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht, jedoch darf der Abfall keinerlei spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die aufgrund ihres hohen Säuregehalts oder aus anderem Grund Müllgefäße, Container oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen können.

3.3 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Abnahme des Abfalls zu prüfen, ob die Spezifikation des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht. Die Prüfung erfolgt auf unsere Kosten, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die uns durch die Durchführung der Prüfung entstehenden Mehrkosten.

3.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, holen wir oder ein von uns beauftragtes Transportunternehmen die Abfälle beim Auftraggeber ab. Datum, Uhrzeit und genauer Ort der Abholung werden vorher mit dem Auftraggeber vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zum vereinbarten Termin die vereinbarte Menge spezifikationsgerechten Abfalls am vereinbarten Ort so bereit zu stellen, dass die Verladung des Abfalls ohne Verzögerungen erfolgen kann. Er verpflichtet sich weiter, dem Transporteur unaufgefordert alle Dokumente (Beförderungspapiere, Sicherheitsdatenblätter, etc.) zu übergeben, die der Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Gefahrgutrechts, bei sich führen muss.

3.5 Mehrkosten, die uns dadurch entstehen, dass die Wartezeit aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen zwischen der Ankunft des LKW und der vollständigen Beladung von 10 Minuten übersteigt, hat der Auftraggeber uns auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für die Kosten von Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers verursacht werden. 

3.6 Wir erwerben an den Abfällen kein Eigentum, der Auftraggeber ermächtigt uns jedoch unwiderruflich, die Abfälle auf unsere Rechnung an einen Dritten zu veräußern und das Eigentum an den Abfällen an einen Dritten zu übertragen. 

3.7 Stellen wir nach der Abnahme der Abfälle fest, dass die abgenommenen Abfälle nicht nur unerheblich von der vereinbarten Spezifikation abweichen, ist der Auftraggeber auf entsprechende Aufforderung verpflichtet, die Abfälle unverzüglich an den Ort, an dem sie sich gerade befinden, auf seine Kosten ab-zuholen und zurückzunehmen. Wahlweise können wir den Rücktransport zum Auftraggeber auch selbst ausführen oder Dritte damit beauftragen; die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Unser Recht, weiter-gehende Rechte gem. § 4, 1 S. 4 geltend zu machen, bleibt unberührt. 

3.8 Wenn dies vereinbart ist, stellen wir dem Auftraggeber geeignete Behälter zur Sammlung der Abfälle mietweise zur Verfügung. In die Behälter dürfen nur Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation gefüllt werden. Für die Aufstellung der Behälter hat der Auftraggeber einen geeigneten Platz mit genügend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter an dem Aufstellungsort gefüllt, ordnungsgemäß behandelt und ausreichend gesichert werden. Sofern für die Aufstellung der Behälter eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten zu besorgen. Er trägt allein die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter. Bedarf die Aufstellung des Systems einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Auftraggeber.Die Behälter verbleiben in unserem Eigentum. Wir sind jederzeit berechtigt, die Behälter gegen andere Behälter auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung sind wir berechtigt, die Behälter unverzüglich zurückzuholen. Kosten für die Reinigung von verunreinigten bzw. verschmutzten Behältern werden, wenn sie über die gewöhnlichen Kosten für die Reinigung hinaus gehen, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 

3.9 Der Auftraggeber / Verkäufer ist verpflichtet, mit in unserem Eigentum stehenden Gegenständen, die sich in seinem Einwirkungsbereich befinden, sorgsam umzugehen. Insbesondere hat er sie im Rahmen des Zumutbaren vor Fremdeinwirkungen zu schützen. Verletzt er diese Pflicht, so hat er den dadurch entstandenen Schaden oder Verlust zu ersetzen. 

§ 4 Entsorgung

4.1 Unsere Entsorgungspflicht bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation; § 3.2 S. 2 gilt entsprechend. Entspricht der Abfall dieser Spezifikation, erfüllen wir im Auftrag des Auftraggebers dessen Entsorgungspflichten (§ 16 Abs. 1 S. 1 KrWG/AbfG). Ist der Abfall spezifikationswidrig, sind wir gegenüber dem Auftraggeber nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft uns bei spezifikationswidrigem Abfall bereits eine eigene abfallrechtliche Entsorgungspflicht, können wir nach unserer Wahl vom Auftraggeber eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle verlangen und unseren entgangenen Gewinn geltend machen oder die Entsorgung selbst durchführen. Im letzteren Fall haben wir neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere auf die Geltendmachung von Schadenersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt. 

4.2 Wir sind nicht verpflichtet, die Abfälle in eigenen Verwertungsanlagen zu verwerten; wir können die Abfälle auch verwerten/entsorgen, indem wir sie einer Verwertung oder Beseitigung in Entsorgungsanlagen zuführen, die von Dritten betrieben werden. Die von uns ausgewählten Abfallentsorger erfüllen die abfallrechtlichen Anforderungen für die Entsorgung von Abfällen der vereinbarten Spezifikation. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der von uns ausgewählte Abfallentsorger über eine Freistellung gem. § 13 der Nachweisverordnung (NachwV) verfügt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 

4.3 Sind beim Transport oder der Entsorgung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss uns der Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Das gilt insbesondere für behördliche Auflagen. 

4.4 Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung hat der Auftraggeber nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. 

4.5 Wir sind berechtigt, die übernommenen Abfälle vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischenzulagern, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf. 

4.6 Die abfallrechtliche Verantwortung des Auftraggebers für die ordnungsgemäße Entsorgung bleibt gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 KrWG-/AbfG durch unsere Beauftragung unberührt. 

§ 5 Nachweis der Entsorgung 

5.1 Die Verantwortliche Erklärung (VE) und die Deklarationsanalyse (DA) gem. NachwV sowie die ggfs. gem. § 11 NachwV vom Auftraggeber zu erstattende Anzeige werden vom Auftraggeber erstellt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Annahmeerklärung (AE) gem. NachwV erstellen wir gemeinsam mit dem von uns gem. § 4.2 beauftragten Dritten. Gleiches gilt für Begleit und Übernahmescheine gem. §§ 15, 18 NachwV. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. 

5.2 Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen förmlichen Nachweis für die Entsorgung gem. NachwV zu führen, gilt die von uns gestellte Rechnung als Nachweis über die Entsorgung. Hat der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Bestätigung, erteilen wir diese Bestätigung gegen angemessene Erstattung unseres Mehraufwands. 

§ 6 Vergütung / Berechnung 

6.1 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der vereinbarten Vergütung nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

6.2 Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung. 

6.3 Die Vergütung ist unter Berücksichtigung von § 6.2 innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt zu zahlen. 

6.4 Sind wir mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Auftraggebers beauftragt, behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Änderungen der Kraftstoffkosten und der Entsorgungsaufwendungen (z. B. Deponiegebühren, Verwertungsgebühren), eintreten. Diese Änderung werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. 

6.5 Bei Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 

§ 7 Haftung 

7.1 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Garantie. 

7.2 In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadenersatz auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. 

7.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 8 Vertragsstrafe 

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen, wenn 

a.) die vereinbarte Menge spezifikationsgerechten Abfalls nicht zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zur Abholung bereit steht, oder 

b.) sich nach Übernahme des Abfalls herausstellt, dass der übernommene Abfall nicht der vereinbarten Spezifikation entspricht und er dies zu vertreten hat. § 3.2 S. 2 bleibt unberührt. 

8.2 Unser Recht, weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf die Schadenersatzansprüche angerechnet. 

§ 9 Höhere Gewalt; Wegfall einer Entsorgungsmöglichkeit 

9.1 Wird der Auftraggeber durch höhere Gewalt an der Bereitstellung der vereinbarten Menge spezifikationsgerechten Abfalls gehindert oder werden wir durch höhere Gewalt an der Abholung, dem Transport oder der Entsorgung dieses Abfalls gehindert, so wird die betroffene Vertragspartei für die Dauer des Hindernisses von den jeweiligen Leistungspflichten frei, ohne der anderen Vertragspartei zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. 

9.2 Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen z. B. durch Straßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen oder der jeweiligen Vertragspartei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen. 

9.3 Entfällt aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsschluss die Möglichkeit, den Abfall des Auftraggebers in einer bestimmten, von uns nachweislich für die Entsorgung der Abfälle des Auftraggebers vorgesehenen Entsorgungsanlage zu entsorgen, so sind wir nur im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verpflichtet, anderweitig Ersatzkapazitäten für die Entsorgung zu erwerben. Wirtschaftlich unzumutbar ist eine solche Erwerbspflicht insbesondere dann, wenn die Kosten der Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung um mehr als 10 % übersteigen. 

9.4 Erbringen wir Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begehen wir eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies uns gegenüber schriftlich zu rügen und uns schriftlich eine Nachfrist von ausreichender Länge einzuräumen, innerhalb derer wir Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu erhalten, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Will der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag Abstand nehmen (z.B. durch Kündigung aus wichtigem Grund), so hat er diese Konsequenz zusammen mit der Fristsetzung schriftlich anzudrohen. 

§ 10 Kündigung 

Sind wir mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Auftraggebers beauftragt, können wir mangels abweichender Vereinbarung den Entsorgungsauftrag mit einer Frist von zehn Tagen kündigen. 

§ 11 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers 

11.1 Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. 

11.2 Tatsachen, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 

§ 12 Schlussbestimmungen 

12.1 Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

12.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. 

12.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages unter Einschluss von Klagen aus Schecks und Wechseln, jedoch mit Ausnahmen des Mahnverfahrens, unser Geschäftssitz vereinbart. Wir sind berechtigt, stattdessen auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen. 

Rheinstetten, den 10.06.2020